Kategorie: Rechtliches

beamtenrechtliche Themen, Entscheidungen und Gesetze

  • Widerspruch Beamtenbesoldung

    Wir haben das Thema schon mehrfach im Zuge der letzten Monate bzw. sogar Jahre immer wieder angesprochen: das reine Einlegen eines Widerspruchs ohne nachgelagerte (selbst zu finanzierende!) Klageerhebung bringt Euch keinen Rechtsanspruch auf Nachzahlung, sollte in (naher?) Zukunft die bay. Justiz zur Entscheidung kommen, dass wir Beamt*innen unteralimentiert sind.

    Bild von einem Musterwiderspruchbrief, dass eine männliche Person hält.

    Sämtliche Aufrufe von anderen Verbänden und Gewerkschaften sind unserer Meinung nach dahingehend „fragwürdig“ und unserer Meinung nach klarer Populismus und Teil der Werbekampagne zu den anstehenden Personalratswahlen.

    Eine ausführliche Stellungnahme kam nun diese Tage in einem Sondernewsletter der GdP.

    Wie immer – wir halten Euch auf dem Laufenden!

    Grüße
    Euer Beamtenstammtisch-Team (GdP und ver.di)

  • Gesetzesentwurf Bundesbeamt*innenbesoldung mit Schwächen

    Der Referentenentwurf wurde von uns geprüft und für „weiterhin verbesserungswürdig“ an die Bundesregierung zurückgespiegelt. Wir haben unsere Erkenntnisse in einem Flugblatt zusammengefasst:

    ver.di Flugblatt Beamt*innen BAlimentG (06.05.2026)


    Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, um die Besoldung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger verfassungsgemäß auszugestalten.

    ➕ Auch soll mit dem Entwurf eine Übertragung des Tarifergebnisses der Tarif- und Besoldungsrunde Bund erfolgen.

    👉 ver.di begrüßt, dass der Entwurf endlich veröffentlicht und der Gesetzgebungsprozess damit angestoßen wurde.

    💪 Zusammen mit dem DGB wird ver.di den Entwurf kritisch prüfen und eine umfangreiche Stellungnahme abgeben.

    ▶️ Erfahre mehr: kurzlinks.de/j6ax (beamte.verdi.de)

  • Einschränkungen der familienpolitischen Teilzeit

    https://www.instagram.com/reel/DXKUXFEiALf/?igsh=dzBjMHpuZzNubDdp

    Die aktuellen Diskussionen zur Einschränkung der Teilzeit bei bayerischen Beamten gehen in die völlig falsche Richtung. Teilzeit ist kein „Nice-to-have“, sondern für viele Kolleginnen und Kollegen die einzige Möglichkeit, Familie, Gesundheit und Dienst unter einen Hut zu bringen.

    Besonders kritisch ist aber, wie darüber gesprochen wird: Teilzeit wird plötzlich als Problem dargestellt, als müsse sie eingeschränkt oder „besser gesteuert“ werden. Das verkennt komplett die Realität im Dienst – vor allem bei der Polizei mit hoher Belastung und unplanbaren Arbeitszeiten.

    Genau diese Aussagen hat Florian Leitner in dem Video getroffen – und damit eine Richtung aufgezeigt, die wir so nicht akzeptieren können.

    Unsere klare Haltung: Wir stellen uns entschieden dagegen. Teilzeit muss ein verlässliches Instrument bleiben und darf nicht zum Spielball politischer Spar- oder Steuerungsfantasien werden.

    Wir stehen für echte Vereinbarkeit – nicht für Rückschritte. 💪

  • 4. Modernisierungsgesetz verabschiedet

    Am 26. März hat der Bay. Landtag das 4. ModG verabschiedet. Details entnehmt bitte dem GVBlatt 2026-06 ab Seite 75.

    Unserer Meinung nach größter Einschnitt wäre die Änderung, dass Leistungszulagen für Beamt*innen nun mindestens eine Höhe von 400 Euro betragen müssen.

    Wir haben uns bereits im Rahmen der Verbandsanhörung mit Nachdruck gegen diese Regelung gewandt. Denn anders als die Staatsregierung finden wir, dass auch Prämien unter 400 Euro durchaus motivierend und ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung sind.
    Unabhängig davon hat sich die bisherige Praxis bewährt, nicht nur einzelnen besonderen Leistungsträgern eine Prämie zu gewähren, sondern auch allen anderen, die ihre tägliche Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledigen und damit oftmals erst Freiraum für diese Leistungsträger schaffen.

    Leider wurden die kritischen Stellungnahmen der Gewerkschaften, einiger kommunaler Dienststellen (z.B. LH München) und des Bayerischen Städtetages nicht berücksichtigt.

    Durch diese neue gesetzliche Regelung ist die Gewährung der bisherigen Basisprämien im Beamtenbereich in der gewohnten Form rechtlich nicht mehr möglich.

    Bitte weist Eure örtlichen Personalratsgremien auf diese Neuregelung hin und unterstützt Diese bei einer „einigermaßen gerechten“ Umsetzung an Eurer Dienststelle.

    Grüße
    Roland Groß und Stefan Hufer

  • Kein zusätzlicher Vaterschaftsurlaub für Beamte

    Unsere Einschätzung, warum EU-Recht hier keine neuen Ansprüche schafft!

    In den letzten Wochen wurde ich immer wieder mit derselben Frage konfrontiert: Gibt es eigentlich einen Vaterschaftsurlaub für bayerische Beamte? Viele Kolleginnen und Kollegen haben von der EU-Richtlinie zum Vaterschaftsurlaub gehört, andere haben Berichte über Gerichtsentscheidungen gelesen – und am Ende bleibt vor allem eines: Unsicherheit.

    Genau deshalb habe ich das Thema noch einmal gründlich aufgearbeitet. Gespräche und Recherchen mit dem DGB und ver.di zusammen, unter anderem im Rahmen des Beamtenstammtischs München hatten das Ziel die Rechtslage nüchtern, verständlich und ohne falsche Erwartungen darzustellen.

    Das Ergebnis dieser Gespräche und Recherchen fasse ich nachfolgend für Euch zusammen (kein, vor Allem rechtlicher (!), Anspruch auf Vollständig- und/oder Korrektheit):

    Der Begriff Vaterschaftsurlaub wird im öffentlichen Diskurs häufig verwendet, ist aber rechtlich nicht eindeutig definiert. Gemeint ist in der Regel eine kurze, bezahlte Freistellung für Väter unmittelbar rund um die Geburt eines Kindes, meist für zehn Arbeitstage bzw. zwei Wochen. Ziel ist es, Vätern oder dem zweiten Elternteil zu ermöglichen, direkt nach der Geburt präsent zu sein, die Mutter zu unterstützen und früh Verantwortung zu übernehmen.

    Auf europäischer Ebene wurde dieser Gedanke mit der EU-Richtlinie 2019/1158 aufgegriffen. Wichtig dabei: Die Richtlinie verfolgt keinen Selbstzweck, sondern setzt Mindeststandards. Sie schreibt den Mitgliedstaaten nicht zwingend vor, ein bestimmtes Modell mit exakt zwei Wochen Sonderurlaub einzuführen, sondern verlangt, dass bestimmte Schutzziele erreicht werden – nämlich Freistellung und finanzielle Absicherung von Eltern nach der Geburt.

    Mindeststandards – kein Anspruch auf ein „Mehr“

    Die Richtlinie 2019/1158 arbeitet bewusst mit Mindestanforderungen. Das bedeutet:
    Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Väter eine Möglichkeit haben, von der Arbeit freigestellt zu werden und dabei finanziell abgesichert zu sein. Wie diese Ziele erreicht werden, bleibt den Staaten überlassen. Ein eigenständiger Vaterschaftsurlaub ist eine mögliche, aber nicht die einzige Form der Umsetzung. Entscheidend ist allein, ob das nationale Recht in seiner Gesamtheit den europäischen Mindeststandard erfüllt.

    Nationales Recht: Elternzeit und Elterngeld

    In Deutschland bestehen seit Jahren umfassende Regelungen zur Familienzeit:

    Elternzeit ermöglicht eine rechtlich abgesicherte Freistellung von der Arbeit ab der Geburt eines Kindes. Elterngeld stellt einen Einkommensersatz während dieser Zeit sicher.

    Beide Instrumente gehen in ihrem Umfang deutlich über das hinaus, was die EU-Richtlinie als Mindeststandard fordert. Während die Richtlinie von zehn Arbeitstagen spricht, können Elternzeit und Elterngeld über Monate hinweg in Anspruch genommen werden. Juristisch betrachtet ist damit das europäische Schutzziel mehr als erreicht.

    Unterschiedliche Gerichtsentscheidungen – gleiche Grundfrage

    In der Rechtsprechung wurde diese Frage unterschiedlich bewertet. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Verfahren argumentiert, dass aus der EU-Richtlinie unter bestimmten Umständen ein Anspruch hergeleitet werden könne. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Berlin einen solchen Anspruch ausdrücklich verneint.

    Beide Entscheidungen setzen sich mit derselben Kernfrage auseinander:
    Reicht das deutsche System aus Elternzeit und Elterngeld zur Umsetzung der Richtlinie aus – oder braucht es zusätzlich einen eigenständigen Vaterschaftsurlaub?

    Gesamtergebnis: Richtlinie gilt als vollständig umgesetzt

    In der Gesamtbetrachtung ist festzuhalten:
    Die Richtlinie 2019/1158 gilt in Deutschland als vollständig umgesetzt, weil Elternzeit und Elterngeld die geforderten Mindeststandards erfüllen und sogar überschreiten.

    Entscheidend ist dabei ein häufig missverstandener Punkt:
    Die Instrumente stehen nicht nebeneinander. Es ist nicht erforderlich, dass zusätzlich zu Elternzeit und Elterngeld noch ein separater zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub eingeführt wird. Nach europäischem Recht genügt es, wenn mindestens eines der vorgesehenen Umsetzungsmodelle wirksam realisiert ist. Genau das ist in Deutschland der Fall.

    Einordnung für die Praxis

    Damit gilt aktuell –für Beamte in Bayern:

    Es besteht kein eigenständiger, zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub allein aus der EU-Richtlinie. Die bestehende Rechtslage über Elternzeit und Elterngeld deckt die europäischen Anforderungen ab.

    Die Debatte ist damit nicht abgeschlossen – sie findet aber nicht vor Gericht, sondern in der Politik statt.

    Was den Rechtschutz betrifft:

    Nach der derzeitigen Rechtslage besteht kein belastbarer Anspruch, der erfolgversprechend gerichtlich durchgesetzt werden könnte.

    Eine Ruhendstellung etwaiger Ansprüche ist nicht abzusehen. Das bedeutet konkret: Wer einen Antrag stellt und einen ablehnenden Bescheid erhält, müsste innerhalb eines Monats Klage erheben, um Fristen zu wahren. Die dabei entstehenden Prozesskosten wären aus eigener Tasche zu tragen – bei nach unserer Einschätzung geringen Erfolgsaussichten. Diesen Weg empfehlen ich derzeit ausdrücklich nicht.

    Vor diesen Hintergrund zeigt sich ein strukturelles Problem:

    Kolleginnen und Kollegen tragen das volle Kosten- und Prozessrisiko, obwohl es um eine grundsätzliche, alle Beamten betreffende Frage geht. Ein Verbandsklagerecht – also das Recht einer Gewerkschaft oder eines Verbandes, eine solche Rechtsfrage stellvertretend für viele Betroffene gerichtlich klären zu lassen – wäre hier für alle Beteiligten von großem Vorteil. Es würde Rechtssicherheit schaffen, individuelle Risiken vermeiden und eine einheitliche Klärung ermöglichen.

    Solange es ein solches Instrument nicht gibt, bleibt festzuhalten:

    Die Lösung liegt nicht im Klageweg, sondern in der politischen Gestaltung. Genau dort sollten die Berufsvertretungen ansetzen – ich halte euch auf dem Laufenden.

    Herbert Prussas
    Stellv. Bezirksgruppenvorsitzender der GdP München


    Links:

  • BVerfG – Alimentation Berlin verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Die Besoldung der Berliner Landesbeamtinnen und Landesbeamten war von 2008 bis 2020 weit überwiegend verfassungswidrig.

    👉 Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur für Berlin, sondern auch für die anderen Länder und den Bund wichtig.

    🔹 Es gibt einen neuen Prüfmaßstab beim Alimentationsprinzip. Die gerichtliche Kontrolle soll sich künftig in drei Schritten vollziehen:

    ✅ Ist das Gebot der Mindestbesoldung erfüllt?
    ✅ Ist die Besoldung fortlaufend an den allgemeinen Lebensstandard angepasst?
    ✅ Ist ein Verstoß ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt?

    🔹 Beamtinnen und Beamte sind demokratieschützend: Das Alimentationsprinzip hat vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten.

    ➡️ Erfahre mehr: kurzlinks.de/8q6z

    Presselinks:
    – Stellungnahme GdP (19.11.2025)
    – Pressemitteilung BVerfG (19.11.2025)
    – Focus online (19.11.2025)
    – WELT online (19.11.2025)
    – oeffentlicher-dienst-news.de (21.11.2025)
    – Flugblatt ver.di (27.11.2025)

  • Änderung BayBesG (Teilzeit, Kindergeld)

    Liebe Kolleg*innen,

    zu dem unten verlinkten Entwurf eines Gesetzes zu dienstrechtlichen Vorschriften gab es hinsichtlich der Neuregelung des Art. 36 Abs. 5 BayBesG (keine zusammengerechneten „Vollzeit-Teilzeiten“ mehr nötig um Teilzeitkürzung (Art. 6 BayBesG) zu verhindern), mehrere Nachfragen.

    In den nächsten Tagen wird dazu eine offizielle ver.di Beamten.Info kommen, weil nach dem Entwurf eine rückwirkende Geltendmachung nur noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes möglich wäre. Wenn ihr Beschäftigte kennt, bei denen diese Konstellation vorliegt, könnt ihr diese gerne jetzt schon auf die Antragsmöglichkeit hinweisen.

    Die alte Regelung des Art. 36 Abs. 6 BayBesG wurde ohne Änderung im derzeit geltenden Art. 36 Abs. 5 BayBesG übernommen und führte dazu:

    Beide Eltern sind bayerische Beamte, z.B. die Frau mit Kindergeldberechtigung 40% in Teilzeit, der Mann 50% in Teilzeit. Die Frau bekommt kinderbezogenen Zuschlag als Kindergeldberechtigte nur anteilig 40%. Nur wenn beide zusammen (oder eine Person alleine) 100% Arbeitszeit erreichen, wird der Zuschlag mit 100% gezahlt.

    Das hat der VerfGH Stuttgart als Benachteiligung der teilzeitbeschäftigten, kindergeldberechtigten Person eingestuft.

    Regelung im Entwurf des Gesetzes:

    Nun werden die beiden Teilzeiten zusammengerechnet, ergäbe 90 % Zuschlag für die kindergeldberechtigte Frau im obigen Beispiel.

    Diese Konstellation tritt nicht häufig auf. Dort wo sie vorliegt, können die Beschäftigten im Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch die Differenz auf der Grundlage der Neuregelung (zusammengerechnete Teilzeit) rückwirkend ab 1.1.2025 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes  geltend machen. Danach wird die Neuregelung ohnehin angewendet.

    Anlage:
    Gesetzesentwurf (PDF-Datei)

  • 1. und 2. Modernisierungsgesetz verabschiedet

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    der Bayerische Landtag hat nun bereits am 10.12.2024 das 1. und 2. sog. Modernisierungsgesetz beschlossen. Die Regelungen treten am 01. Januar 2025 in Kraft. Näheres zu den beamtenrechtlichen Änderungen könnt Ihr im Schreiben des Finanzministeriums entnehmen. Im Laufe der Beratungen im Landtag haben sich im dienstrechtlichen Teil keine Änderungen mehr ergeben.

    Viele Grüße und ein gutes sowie gesundes Jahr 2025

    Referenzen:
    – Gesetzentwurf 1. Modernisierungsgesetz (Drucksache 19/3023)
    – Gesetzentwurf 2. Modernisierungsgesetz (Drucksache 19/3617)

  • Besoldungsreform, Novellierung BLV (ver.di)

    Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und ein ereignisreiches Jahr liegt hinter uns. In diesem Jahr ist es uns gelungen, die Anliegen der Beamtinnen und Beamten erfolgreich in den Fokus zu rücken – und auch im kommenden Jahr werden wir uns mit voller Kraft beamtenpolitischen Themen widmen: Bei der Fachtagung „Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat“ diskutierst Du gemeinsam mit Expertinnen und Experten sowie Kolleginnen und Kollegen über zentrale Fragen zur Verfassungstreue, den Umgang mit demokratiefeindlichen Tendenzen und die Zukunft des öffentlichen Dienstes. Eine Anmeldung ist noch bis zum 6. Januar 2025 möglich.

    Leider hinterlässt das Ende der Regierungskoalition auch Spuren im Beamtenrecht. Der Entwurf des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG), der eine verfassungsgemäße Alimentation sicherstellen sollte, wurde gestoppt. ver.di kritisiert diese Verzögerung, da sie auf Kosten der Beamtinnen und Beamten, Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Soldatinnen und Soldaten geht, die weiterhin auf angemessene Besoldung und Versorgung warten müssen.

    Trotz dieser Herausforderungen wünschen wir Dir frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

    Dein Team des ver.di-Bundessekretariats für Beamtinnen und Beamte


    Besoldungsreform liegt auf Eis

    Das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition im Bund hat Folgen auch im Beamtenrecht. Der aktuelle Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -Versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG), mit dem die Alimentation der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichter auf ein verfassungsgemäßes Niveau gebracht werden sollte, wurde wenige Tage nachdem er im Kabinett beschlossen wurde erst einmal wieder gestoppt.

    Erfahre mehr


    Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

    Die Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung wird in dieser Legislaturperiode laut einer Nachricht des BMI nicht weiterverfolgt. Hier hat das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition auch direkt Folgen für den öffentlichen Dienst.

    Erfahre mehr


    Angleichung der Arbeitszeit an das Tarifniveau!

    Wir wollen eine Arbeitszeitverkürzung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Anwärterinnen und Anwärter – für mehr Entlastung und mehr Gerechtigkeit! Damit wir dieses Ziele erreichen, müssen wir Stärke aufbauen. Unterschreib deshalb jetzt unseren Stärketest (ver.di-Petition).

    Sei dabei!


    Fachtagung: Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat

    Der Bereich Beamtinnen und Beamte in ver.di lädt zur Fachtagung „Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat: Bedeutung und aktuelle Herausforderungen für Beamt*innen und Dienstherrn“ ein. Anmeldeschluss ist der 6. Januar 2025.

    Jetzt anmelden!

  • Änderung im Bundesbeamtenrecht

    Am Ende des Beitrags erhaltet Ihr den nun vorliegenden Referentenentwurf zum BBVAngG.

    Der DGB weist auf die im Vergleich zum im Januar 2023 übermittelten Referentenentwurf folgenden wesentlichen Änderungen hin:

    • Bei der Bedarfsermittlung zur Sicherstellung der Mindestalimentation in Abhängigkeit vom Grundsicherungsniveau wird – wie in den Ländern überwiegend der Fall – ein Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines Partners in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung, sog. Minijob, aktuell 538 Euro/Monat ) pauschal unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt (Hinzuverdienst). Die Abschmelzung der zum Ausgleich der Fehlbedarfe vorgesehenen Beträge des alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ) über das gesamte Besoldungsgefüge wird dabei beibehalten.
    • Die AEZ-Beträge werden gleichmäßig auf erste und zweite Kinder verteilt.
    • Zur Ermittlung des AEZ sind die Berechnungsgrundlagen aktualisiert worden.
    • Die Beihilfe wird nicht in den Lösungsansatz einbezogen.
    • Auf die vorgesehene Abschaffung des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Alleinerziehende) wird verzichtet (§§ 39, 40 BBesGE).
    • Entsprechend entfällt die bisher angedachte Ausgleichszahlung als Besitzstand (§ 79 BBesGE).
    • Besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen beim Familienzuschlag werden aufgehoben (§ 40 BBesGE).
    • Es wird eine Obliegenheit der Prüfung der Richtigkeit (nicht mehr Rechtmäßigkeit) der Bezügemitteilungen normiert (§ 3 Absatz 7 BBesGE).

    Danke für Eure Stellungnahmen und Anmerkungen!

    Die offizielle Stellungnahme wurde nun unter Anderem auf der Bundesbeamten-ver.di-Seite veröffentlicht.

    Viele Grüße
    Stefan Hufer

    Anlagen:
    – Referentenentwurf BBVAngG vom 20.08.2024
    – Synopse SVG nach BBVangG vom 05.08.2024
    – Synopse BeamtVG BeamtVÜV BVersTG vom 01.08.2024
    – Synopse BBesG vom 01.08.2024