Kategorie: Rechtliches

beamtenrechtliche Themen, Entscheidungen und Gesetze

  • Anpassung der Pflegetage für Kinder von Beamt*innen

    Seit dem 1. Mai gelten für Beamt*innen neue Regeln bei der Dienstbefreiung zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Sie werden mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt.

    Die Rechtsgrundlage für Beamt*innen, § 10 Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), wurde geändert, um eine Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten herzustellen. Die Regeln für die Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder sind an die Regeln für Tarifbeschäftigte angepasst worden. Auch die Möglichkeit für Tarifbeschäftigte, sich bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Kindes freistellen zu lassen, gilt jetzt auch für Beamt*innen.

    Mehr Freistellungstage

    In § 10 UrlMV wird jetzt nicht mehr einkommensabhängig differenziert. Alle Beamt*innen haben ab sofort die gleichen Freistellungsansprüche. Sie können jetzt unabhängig von der Höhe ihrer Besoldung bei einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu 15 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen. 

    Dabei können 80 Prozent dieses Freistellungszeitraums als bezahlte Dienstbefreiung und 20 Prozent als unbezahlte Dienstbefreiung gewährt werden. Das heißt, dass Beamt*innen bis zu zwölf Arbeitstage, Alleinerziehende bis zu 24 Arbeitstage, bezahlte Freistellung erhalten. Für die restlichen drei Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sechs Arbeitstage, kann unbezahlte Freistellung gewährt werden.

    Attest erst nach drei Tagen

    Bisher musste ein Attest für das erkrankte Kind schon am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Die Nachweispflicht bei Erkrankung eines Kindes und bei einer eigenen Erkrankung ist jetzt gleichgestellt. Wenn die Abwesenheit länger als drei Tage dauert, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Neuregelung führt zu weniger Beihilfeausgaben, entlastet die Arztpraxen und macht die Bürokratie einfacher. Wenn es den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch gibt, kann im Einzelfall bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
    • Eltern können für bis zu fünf Werktage eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per Telefon bekommen. Die Regeln sind die gleichen wie bei der telefonischen Krankschreibung für Erwachsene: Die Patient*innen müssen in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Ärzt*innen entscheiden, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht.  
    • Tarifbeschäftigte müssen weiterhin ab dem ersten Tag des Fernbleibens wegen der Erkrankung ihres Kindes eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Rechtsvorschrift in § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wurde bisher nicht geändert.

    Begleitung bei Krankenhausaufenthalt

    Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, kann ein Elternteil jetzt freigestellt werden. Auch dieser Anspruch gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren oder für Kinder mit Behinderung und die auf Hilfe angewiesen sind. Auch hier wird die Dienstbefreiung zu 80 Prozent bezahlt und zu 20 Prozent unbezahlt und unabhängig von der Höhe der Besoldung gewährt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe, wie lange man Anspruch darauf hat. Die medizinischen Gründe und die Dauer der Mitaufnahme müssen von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil bescheinigt werden.

    …

    Für Rückfragen oder weitere Anfragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlichen Personal- beziehungsweise Geschäftsstellen.


    (c) Der Artikel wurde vom Personal- und Organisationsreferat der Landeshauptstadt München verfasst. Vielen Dank für die Bereitstellung!

  • ver.di Landesbeamtenausschussitzung

    Mindestens 2-mal im Jahr treffen sich die ver.di Beamten-Vertretungen aus den bayerischen ver.di-Bezirken zum gemeinsamen Austausch inkl. Abstimmung zum weiteren Vorgehen zu aktuellen Themen im (bayerischen) Beamtentum.

    Die von den Bezirken entsandten Vertretungen decken dabei das ganze Spektrum ab, von Kommunal-, Landes- und Bundesbeamt*innen inkl. Pensionäre und ehem. öffentlich rechtlichen Behörden (z.B. Post, Telekom). Wir vom Beamtenstammtisch München sind natürlich mit Vertretungen aus dem Bezirk München & Region auch mit dabei.

    Heute wurden unter Anderem folgende Punkte besprochen bzw. vereinbart:

    • Alimentation – Widersprüche und Klagen:
      Wie bereits berichtet kursieren seit Ende letzten Jahres Musterwidersprüche in Internet- und social media-Kreisen. Ziel dahinter ist natürlich die eigene Besoldung / das eigene Entgelt auf eine ausreichende Höhe gem. dem Alimentationsprinzip überprüfen zu lassen. Im März 2024 sind zumindest vom bayerischen Finanzministerium die entsprechenden Widersprüche ablehnend verbescheided worden. Nun obliegt es den einzelnen Kolleginnen und Kollegen, ob sie, Jede*r für sich, den Klageweg bestreiten wollen.
      Um diesen erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Personal- bzw. Besoldungsstellen, den Gerichten und auch die entsprechend entstehenden Kosten zu minimieren, unterstützen wir ausdrücklich die DGB-Initiative zur Ermöglichung des sog. Verbandsklagerechts. Damit könnte ein Verband bzw. eine Gewerkschaft eine Art Sammelklage für alle ihre Mitglieder anstreben und für einheitliche Rechtssicherheit sorgen.
    • Wir befürworten und unterstützen, soweit möglich, auch die Bestrebungen, dass die Beihilfebeiträge bei den (ehem.) Postbeamt*innen nicht weiter ins Unverhältnismäßliche steigen. Diese Sondersituation ist uns seit der Privatisierung bewusst, kann aber nicht auf den Schultern der im Unternehmen verbliebenen Beamt*innen (vorwiegend in den unteren bis mittleren Entgeltgrupperungen) ausgetragen werden!
    • Weiterhin begrüßen wir zur möglichen Fachkräftegewinnung im Berufsbeamtentum einen Gesetzesentwurf, der in gewissen Fällen eine Bewerbung in eine Beamtenlaufbahn auch ohne das Landespersonalausschuss-(LPA)-Auswahlverfahren ermöglichen kann (Stichwort: „Nachwuchsgewinnung zweite-Chance-Verfahren“).
    • Das „unglückliche“ Interview der DGB-Vorsitzenden Yasmin Fahimi zum Thema Beamt*innenpensionen, war so weder mit dem Beamt*innengremien/-vorsitzenden von ver.di, GdP, GEW und DGB abgestimmt. Wir verweisen nochmals auf die kurz darauf veröffentliche Stellungnahme des DGB.
    • Zum Thema „Genderverbot“ sei von Seiten ver.di auch nochmal an alle Mitglieder zugesagt, dass bei einem womöglich disziplinarischen Vorgehen bei solchen „Verstößen“ die volle rechtliche Unterstützung besteht.
    • Desweiteren wurde uns mitgeteilt, dass in speziellen Sonderfällen, und anscheinend auch nur bei SAP-unterstützten Entgeltabrechnungen, ein Fehler in der Berechnung der ersten Abschlagszahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt ist. Bitte bei Nachfragen an die örtliche ver.di Vertrauensperson oder die ver.di Rechtsberatung zur Aufklärung wenden.

    Auf eine weitere gute Zusammenarbeit, denn #zusammengehtmehr
    Stefan Hufer

  • EuGH und Widerspruch

    Liebe Interessierte des Beamtenstammtisch München,

    der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor wenigen Tagen entschieden, dass das in Deutschland vertretene Streikverbot zulässig sei. Gleichzeitig zögert das Finanzministerium mit der Übertragung des Tarifergebnisses aus der 3. Verhandlungsrunde in Potsdam.

    Dazu anbei die aktuelle ver.di Bayern info.

    Darüber hinaus wollten wir Euch mitteilen, dass im Internet Informationen und Formblätter kursieren, die Vorlagen für einen zeitnahen Widerspruch zur aktuellen Besoldung inkl. dem Hinweis auf die Verletzung des Alimentationsprinzips darstellen sollen (siehe z.B. beim Bund deutscher Kriminalbeamter). Wir können von unserer persönlichen Einschätzung her (wir sind keine Rechtsanwälte oder gar Richter!) nur mitteilen, dass wir keinen Sinn in diesen Widersprüchen sehen, weil der Grundgedanke einen „Widerspruch gegen das bayerische Besoldungsgesetz“ darstellt. Offiziell Widerspruch kann man aber „nur“, wie Ihr sicherlich wisst, gegen Verwaltungsakte einlegen. In diesem Fall also gegen die Besoldungsstelle, dass sie das ausgezahlte / bescheinigte Entgelt gesetzeskonform korrekt berechnet und ausbezahlt hat.

    Gegen das Gesetz an sich kann man sich leider nur mit einer Verfassungsklage gegen die Bayerische Verfassung oder das deutsche Grundgesetz zur Wehr setzen oder, nur (noch) in Bayern, mit einer Popularklage. Diese drei Rechtsmittel befinden sich aber in den Rechtsabteilungen von ver.di, GdP und DGB bereits in der Prüfung. Die Ergebnisse werden uns sicherlich Anfang kommenden Jahres mit entsprechenden Infos und Erfolgsaussichten mitgeteilt. Das Einlegen eines Widerspruchs, wie oben verlinkt, wäre aber in meinen Augen kein Hinderungsgrund – das liegt jedoch ganz bei Euch.

    So oder so wünsche ich Euch ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr,

    Grüße

    Stefan Hufer (Mit-)Organisator Beamtenstammtisch München
    Bezirksausschussmitglied ver.di München & Region
    Landesbeamtenausschussmitglied ver.di Bayern


    Weitere Infos hierzu