Autor: hufers

  • 1. und 2. Modernisierungsgesetz verabschiedet

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    der Bayerische Landtag hat nun bereits am 10.12.2024 das 1. und 2. sog. Modernisierungsgesetz beschlossen. Die Regelungen treten am 01. Januar 2025 in Kraft. Näheres zu den beamtenrechtlichen Änderungen könnt Ihr im Schreiben des Finanzministeriums entnehmen. Im Laufe der Beratungen im Landtag haben sich im dienstrechtlichen Teil keine Änderungen mehr ergeben.

    Viele Grüße und ein gutes sowie gesundes Jahr 2025

    Referenzen:
    – Gesetzentwurf 1. Modernisierungsgesetz (Drucksache 19/3023)
    – Gesetzentwurf 2. Modernisierungsgesetz (Drucksache 19/3617)

  • Besoldungsreform, Novellierung BLV (ver.di)

    Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und ein ereignisreiches Jahr liegt hinter uns. In diesem Jahr ist es uns gelungen, die Anliegen der Beamtinnen und Beamten erfolgreich in den Fokus zu rücken – und auch im kommenden Jahr werden wir uns mit voller Kraft beamtenpolitischen Themen widmen: Bei der Fachtagung „Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat“ diskutierst Du gemeinsam mit Expertinnen und Experten sowie Kolleginnen und Kollegen über zentrale Fragen zur Verfassungstreue, den Umgang mit demokratiefeindlichen Tendenzen und die Zukunft des öffentlichen Dienstes. Eine Anmeldung ist noch bis zum 6. Januar 2025 möglich.

    Leider hinterlässt das Ende der Regierungskoalition auch Spuren im Beamtenrecht. Der Entwurf des Bundesbesoldungs- und -Versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG), der eine verfassungsgemäße Alimentation sicherstellen sollte, wurde gestoppt. ver.di kritisiert diese Verzögerung, da sie auf Kosten der Beamtinnen und Beamten, Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Soldatinnen und Soldaten geht, die weiterhin auf angemessene Besoldung und Versorgung warten müssen.

    Trotz dieser Herausforderungen wünschen wir Dir frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!

    Dein Team des ver.di-Bundessekretariats für Beamtinnen und Beamte


    Besoldungsreform liegt auf Eis

    Das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition im Bund hat Folgen auch im Beamtenrecht. Der aktuelle Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -Versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG), mit dem die Alimentation der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Bundesrichterinnen und Bundesrichter auf ein verfassungsgemäßes Niveau gebracht werden sollte, wurde wenige Tage nachdem er im Kabinett beschlossen wurde erst einmal wieder gestoppt.

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    Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

    Die Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung wird in dieser Legislaturperiode laut einer Nachricht des BMI nicht weiterverfolgt. Hier hat das Auseinanderbrechen der Regierungskoalition auch direkt Folgen für den öffentlichen Dienst.

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    Angleichung der Arbeitszeit an das Tarifniveau!

    Wir wollen eine Arbeitszeitverkürzung für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Soldatinnen und Soldaten sowie Anwärterinnen und Anwärter – für mehr Entlastung und mehr Gerechtigkeit! Damit wir dieses Ziele erreichen, müssen wir Stärke aufbauen. Unterschreib deshalb jetzt unseren Stärketest (ver.di-Petition).

    Sei dabei!


    Fachtagung: Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat

    Der Bereich Beamtinnen und Beamte in ver.di lädt zur Fachtagung „Das Berufsbeamt*innentum im demokratischen Rechtsstaat: Bedeutung und aktuelle Herausforderungen für Beamt*innen und Dienstherrn“ ein. Anmeldeschluss ist der 6. Januar 2025.

    Jetzt anmelden!

  • Ruhe in Frieden, Tino

    Mit Bestürzung haben wir heute Vormittag vom Tod unseres Gründungsmitglieds, Kollegen und Freundes Constantin Dietl-Dinev erfahren. Er verstarb am Wochenende nach schwerer Krankheit.

    Wir sind in Gedanken bei seiner Frau und seiner Familie.

    Ruhe in Frieden, lieber Tino – wir vermissen Dich jetzt schon!


    Beileidsschreiben von Oberbürgermeister Dieter Reiter

    Nachruf von Claudia Weber (Bezirksleitung ver.di München)

  • ver.di Bayern-Info – Geltendmachung 2024

    Ende November erschien zum Jahresabschluss die wohl letzte Bayern-Info diesen Jahres. Themen u.A. die Geltendmachung von Entgelten, der aktuelle Stand zum Verbandsklagerecht und die weiterhin ungeklärten Fragen zum Familien- und Ortszuschlag.

    Für so manche Beamt*innen stellt sich nun erneut die Frage, ob es für das Haushaltsjahr 2024 Sinn macht, eine nicht ausreichende Bezahlung schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Neuregelung der orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteile unterstellt wurde, dass ein hinzuverdienender Partner oder eine Partnerin mit 20.000 Euro im Jahr zum Lebensunterhalt einer Familie beiträgt. Ebenso richten sich die Ortszuschläge wesentlich nach den Wohngeldstufen, obwohl die Lebenshaltungskosten überall gestiegen sind. Dies führt teils zu Unverständnis, weil an der Stadtgrenze der Bezug einer höheren Ortszuschlagsklasse endet. Vieles wird als ungerecht und unausgeglichen empfunden. Auch hat es die Bayerische Staatsregierung versäumt, die ursprüngliche Ballungsraumzulage für die unteren Besoldungsgruppen anzuheben, auch für ledige Beamt*innen und für Neueingestellte wurde wenig verbessert.

    Geltendmachung für 2024?
    Macht es nun Sinn, oder raten wir dazu, eine nicht ausreichende Bezahlung im Jahr 2024 beim Dienstherrn schriftlich geltend zu machen? Ob nun als Widerspruch oder als eine schriftliche Geltendmachung, ist unerheblich. Aber die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes fordert eine zeitnahe Geltendmachung, und das ist jeweils zum Jahresende. Wir können zu diesem Schritt jedoch aus mehreren Gründen nicht ausdrücklich und pauschal raten.

    Rechtlich problematisch: die Begründung der Widersprüche
    Rechtlich eine Unteralimentation zu begründen ist schwierig. Die pauschale Annahme hinzuverdienender Partner*innen ist bei einer Einzelfallbetrachtung problematisch, dem Gesetzgeber wird es aber möglich sein, Pauschalierungen ohne Rücksicht auf Einzelfälle vorzunehmen. Die Orientierung an den Wohngeldstufen mag zu Ungerechtigkeiten führen, aber das Bundesverfassungsgericht hat gerade gefordert, die Bezahlung an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten zu orientieren. Und dafür sind Wohnkosten ausschlaggebend. Hinzu kommt das Kostenrisiko. Wir hatten zwar gefordert, dass der Freistaat Bayern auf die Geltendmachung verzichtet und über die Widersprüche nicht entscheidet, das wurde jedoch abgelehnt. Über die Widersprüche wird entschieden, dann bleibt nur noch die Klage, und das Verwaltungsgericht fordert mit Klageeinreichung die Gebühren im Voraus.

    Verbandsklagerecht gefordert
    Um dieses Kostenrisiko nicht bei den Beschäftigten zu belassen, fordern wir ein Verbandsklagerecht. ver.di könnte dann für alle Beschäftigten klagen. Dieses Recht kann nur auf Bundesebene beschlossen werden. Das durchzusetzen ist uns bisher noch nicht gelungen. Da bleiben wir aber dran.

    Klagen sind anhängig
    Solange es kein Verbandsklagerecht gibt, müssen individuell einzelne Klagen eingereicht werden. Wir haben mit unserem Rechtsschutz mehrere Klagen eingereicht. Wir erhoffen uns dadurch, künftig einschätzen zu können, wo mögliche Ansatzpunkte liegen, eine Verbesserung der bisher geltenden Bezahlung zu erreichen. Insbesondere die Annahme, eine weitere Person würde mit 20.000 Euro pro Jahr zum Familieneinkommen beitragen, ist rechtlich zweifelhaft. Auch ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes ein Abstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau zu wahren. Und das ist jedes Jahr erneut im Vergleich nachzuprüfen. Nachdem aber der Freistaat Bayern und die Kommunen über Widersprüche entscheiden werden und alle Widerspruchsführer*innen in Bayern zur Klage gezwungen werden, können wir nicht flächendeckend die Empfehlung geben, Widersprüche pauschal einzureichen. Wir können nur den Hinweis geben, wer mögliche Ansprüche wahren möchte, muss diese unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.05.2020 – Aktenzeichen 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18 zum Jahresende schriftlich geltend machen.

    • Original-PDF: Bayern-Info 29.11.2024
    • ver.di-Info NRW inkl. Musterwidersprüche
      (Begründung so in Bayern leider nicht ohne Weiteres anwendbar, weil wir hier doch in einigen Teilen besser gestellt sind!)

    —

    Wir vom Beamtenstammtisch München wünschen Euch eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Freude, Glück und Gesundheit für das neue Jahr. Wir hoffen, dass wir uns dann wieder zu den geplanten Aktionen zur Erinnerung und Einforderung unserer Rechte bald wieder persönlich sehen.

  • Änderung im Bundesbeamtenrecht

    Am Ende des Beitrags erhaltet Ihr den nun vorliegenden Referentenentwurf zum BBVAngG.

    Der DGB weist auf die im Vergleich zum im Januar 2023 übermittelten Referentenentwurf folgenden wesentlichen Änderungen hin:

    • Bei der Bedarfsermittlung zur Sicherstellung der Mindestalimentation in Abhängigkeit vom Grundsicherungsniveau wird – wie in den Ländern überwiegend der Fall – ein Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines Partners in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung, sog. Minijob, aktuell 538 Euro/Monat ) pauschal unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt (Hinzuverdienst). Die Abschmelzung der zum Ausgleich der Fehlbedarfe vorgesehenen Beträge des alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ) über das gesamte Besoldungsgefüge wird dabei beibehalten.
    • Die AEZ-Beträge werden gleichmäßig auf erste und zweite Kinder verteilt.
    • Zur Ermittlung des AEZ sind die Berechnungsgrundlagen aktualisiert worden.
    • Die Beihilfe wird nicht in den Lösungsansatz einbezogen.
    • Auf die vorgesehene Abschaffung des Familienzuschlags nach Stufe 1 (Verheiratete, Lebenspartner, Verwitwete und Alleinerziehende) wird verzichtet (§§ 39, 40 BBesGE).
    • Entsprechend entfällt die bisher angedachte Ausgleichszahlung als Besitzstand (§ 79 BBesGE).
    • Besonders verwaltungsaufwendige und zudem fehleranfällige Konkurrenzregelungen beim Familienzuschlag werden aufgehoben (§ 40 BBesGE).
    • Es wird eine Obliegenheit der Prüfung der Richtigkeit (nicht mehr Rechtmäßigkeit) der Bezügemitteilungen normiert (§ 3 Absatz 7 BBesGE).

    Danke für Eure Stellungnahmen und Anmerkungen!

    Die offizielle Stellungnahme wurde nun unter Anderem auf der Bundesbeamten-ver.di-Seite veröffentlicht.

    Viele Grüße
    Stefan Hufer

    Anlagen:
    – Referentenentwurf BBVAngG vom 20.08.2024
    – Synopse SVG nach BBVangG vom 05.08.2024
    – Synopse BeamtVG BeamtVÜV BVersTG vom 01.08.2024
    – Synopse BBesG vom 01.08.2024

  • Anpassung der Pflegetage für Kinder von Beamt*innen

    Seit dem 1. Mai gelten für Beamt*innen neue Regeln bei der Dienstbefreiung zur Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Sie werden mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt.

    Die Rechtsgrundlage für Beamt*innen, § 10 Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), wurde geändert, um eine Gleichbehandlung mit den Tarifbeschäftigten herzustellen. Die Regeln für die Freistellung zur Betreuung erkrankter Kinder sind an die Regeln für Tarifbeschäftigte angepasst worden. Auch die Möglichkeit für Tarifbeschäftigte, sich bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Kindes freistellen zu lassen, gilt jetzt auch für Beamt*innen.

    Mehr Freistellungstage

    In § 10 UrlMV wird jetzt nicht mehr einkommensabhängig differenziert. Alle Beamt*innen haben ab sofort die gleichen Freistellungsansprüche. Sie können jetzt unabhängig von der Höhe ihrer Besoldung bei einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu 15 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Arbeitstage Dienstbefreiung beantragen. 

    Dabei können 80 Prozent dieses Freistellungszeitraums als bezahlte Dienstbefreiung und 20 Prozent als unbezahlte Dienstbefreiung gewährt werden. Das heißt, dass Beamt*innen bis zu zwölf Arbeitstage, Alleinerziehende bis zu 24 Arbeitstage, bezahlte Freistellung erhalten. Für die restlichen drei Arbeitstage, bei Alleinerziehenden sechs Arbeitstage, kann unbezahlte Freistellung gewährt werden.

    Attest erst nach drei Tagen

    Bisher musste ein Attest für das erkrankte Kind schon am ersten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Die Nachweispflicht bei Erkrankung eines Kindes und bei einer eigenen Erkrankung ist jetzt gleichgestellt. Wenn die Abwesenheit länger als drei Tage dauert, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Die Neuregelung führt zu weniger Beihilfeausgaben, entlastet die Arztpraxen und macht die Bürokratie einfacher. Wenn es den Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Missbrauch gibt, kann im Einzelfall bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.

    Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
    • Eltern können für bis zu fünf Werktage eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung ihres Kindes per Telefon bekommen. Die Regeln sind die gleichen wie bei der telefonischen Krankschreibung für Erwachsene: Die Patient*innen müssen in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Ärzt*innen entscheiden, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht.  
    • Tarifbeschäftigte müssen weiterhin ab dem ersten Tag des Fernbleibens wegen der Erkrankung ihres Kindes eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die Rechtsvorschrift in § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wurde bisher nicht geändert.

    Begleitung bei Krankenhausaufenthalt

    Wenn ein Kind stationär im Krankenhaus behandelt werden muss, kann ein Elternteil jetzt freigestellt werden. Auch dieser Anspruch gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren oder für Kinder mit Behinderung und die auf Hilfe angewiesen sind. Auch hier wird die Dienstbefreiung zu 80 Prozent bezahlt und zu 20 Prozent unbezahlt und unabhängig von der Höhe der Besoldung gewährt. Es gibt aber keine gesetzliche Vorgabe, wie lange man Anspruch darauf hat. Die medizinischen Gründe und die Dauer der Mitaufnahme müssen von der stationären Einrichtung gegenüber dem begleitenden Elternteil bescheinigt werden.

    …

    Für Rückfragen oder weitere Anfragen wenden Sie sich bitte an Ihre örtlichen Personal- beziehungsweise Geschäftsstellen.


    (c) Der Artikel wurde vom Personal- und Organisationsreferat der Landeshauptstadt München verfasst. Vielen Dank für die Bereitstellung!

  • ver.di Landesbeamtenausschussitzung

    Mindestens 2-mal im Jahr treffen sich die ver.di Beamten-Vertretungen aus den bayerischen ver.di-Bezirken zum gemeinsamen Austausch inkl. Abstimmung zum weiteren Vorgehen zu aktuellen Themen im (bayerischen) Beamtentum.

    Die von den Bezirken entsandten Vertretungen decken dabei das ganze Spektrum ab, von Kommunal-, Landes- und Bundesbeamt*innen inkl. Pensionäre und ehem. öffentlich rechtlichen Behörden (z.B. Post, Telekom). Wir vom Beamtenstammtisch München sind natürlich mit Vertretungen aus dem Bezirk München & Region auch mit dabei.

    Heute wurden unter Anderem folgende Punkte besprochen bzw. vereinbart:

    • Alimentation – Widersprüche und Klagen:
      Wie bereits berichtet kursieren seit Ende letzten Jahres Musterwidersprüche in Internet- und social media-Kreisen. Ziel dahinter ist natürlich die eigene Besoldung / das eigene Entgelt auf eine ausreichende Höhe gem. dem Alimentationsprinzip überprüfen zu lassen. Im März 2024 sind zumindest vom bayerischen Finanzministerium die entsprechenden Widersprüche ablehnend verbescheided worden. Nun obliegt es den einzelnen Kolleginnen und Kollegen, ob sie, Jede*r für sich, den Klageweg bestreiten wollen.
      Um diesen erhöhten Verwaltungsaufwand bei den Personal- bzw. Besoldungsstellen, den Gerichten und auch die entsprechend entstehenden Kosten zu minimieren, unterstützen wir ausdrücklich die DGB-Initiative zur Ermöglichung des sog. Verbandsklagerechts. Damit könnte ein Verband bzw. eine Gewerkschaft eine Art Sammelklage für alle ihre Mitglieder anstreben und für einheitliche Rechtssicherheit sorgen.
    • Wir befürworten und unterstützen, soweit möglich, auch die Bestrebungen, dass die Beihilfebeiträge bei den (ehem.) Postbeamt*innen nicht weiter ins Unverhältnismäßliche steigen. Diese Sondersituation ist uns seit der Privatisierung bewusst, kann aber nicht auf den Schultern der im Unternehmen verbliebenen Beamt*innen (vorwiegend in den unteren bis mittleren Entgeltgrupperungen) ausgetragen werden!
    • Weiterhin begrüßen wir zur möglichen Fachkräftegewinnung im Berufsbeamtentum einen Gesetzesentwurf, der in gewissen Fällen eine Bewerbung in eine Beamtenlaufbahn auch ohne das Landespersonalausschuss-(LPA)-Auswahlverfahren ermöglichen kann (Stichwort: „Nachwuchsgewinnung zweite-Chance-Verfahren“).
    • Das „unglückliche“ Interview der DGB-Vorsitzenden Yasmin Fahimi zum Thema Beamt*innenpensionen, war so weder mit dem Beamt*innengremien/-vorsitzenden von ver.di, GdP, GEW und DGB abgestimmt. Wir verweisen nochmals auf die kurz darauf veröffentliche Stellungnahme des DGB.
    • Zum Thema „Genderverbot“ sei von Seiten ver.di auch nochmal an alle Mitglieder zugesagt, dass bei einem womöglich disziplinarischen Vorgehen bei solchen „Verstößen“ die volle rechtliche Unterstützung besteht.
    • Desweiteren wurde uns mitgeteilt, dass in speziellen Sonderfällen, und anscheinend auch nur bei SAP-unterstützten Entgeltabrechnungen, ein Fehler in der Berechnung der ersten Abschlagszahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt ist. Bitte bei Nachfragen an die örtliche ver.di Vertrauensperson oder die ver.di Rechtsberatung zur Aufklärung wenden.

    Auf eine weitere gute Zusammenarbeit, denn #zusammengehtmehr
    Stefan Hufer

  • Kostenersatz Bildschirmbrillen (Info für Unter-/Mittelfranken)

    Anbei ein Info-Schreiben des Finanzministeriums. Die im Schreiben erwähnten Änderungen sind zunächst nur für die (Landes-)Tarifbeschäftigten und Beamten in Unter- und Mittelfranken relevant. Für alle Anderen gelten die bestehenden Angebote unverändert weiter.


    Sehr geehrte Damen und Herren,

    dem Rahmenvertrag mit der Augenoptikerinnung für Mittel- und Unterfranken über die Versorgung der Beschäftigten des Freistaats Bayern mit Bildschirmbrillen sind weitere Optiker beigetreten.

    Die aktuelle Liste der Optiker, die Mitglied der Augenoptikerinnung für Mittel- und Unterfranken sind, bzw. der Optiker, die diesem Rahmenvertrag beigetreten sind, ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.
    Es wird gebeten, die Beschäftigten über die Aktualisierung der Liste zu informieren.

    Die aktualisierte Liste ist auch im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Kostenerstattung für Bildschirmbrillen bzw. www.bybn.de; Rubrik: Personalwesen).

    Die mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 9. Mai 2023, GZ: 25 – P 2506 – 3/103, übermittelte Liste der Augenoptike-rinnung für Mittel- und Unterfranken ist hiermit als gegenstandslos zu be-trachten.

    Mit freundlichen Grüßen
    gez. Dr. Nicole Lang
    Ministerialdirigentin


    Anlagen:

    • Anschreiben des Finanzministeriums vom 02.04.2024
    • Excel-Liste mit den teilnehmenden Augenoptikern (Unter-/Mittelfranken)
  • EuGH und Widerspruch

    Liebe Interessierte des Beamtenstammtisch München,

    der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat vor wenigen Tagen entschieden, dass das in Deutschland vertretene Streikverbot zulässig sei. Gleichzeitig zögert das Finanzministerium mit der Übertragung des Tarifergebnisses aus der 3. Verhandlungsrunde in Potsdam.

    Dazu anbei die aktuelle ver.di Bayern info.

    Darüber hinaus wollten wir Euch mitteilen, dass im Internet Informationen und Formblätter kursieren, die Vorlagen für einen zeitnahen Widerspruch zur aktuellen Besoldung inkl. dem Hinweis auf die Verletzung des Alimentationsprinzips darstellen sollen (siehe z.B. beim Bund deutscher Kriminalbeamter). Wir können von unserer persönlichen Einschätzung her (wir sind keine Rechtsanwälte oder gar Richter!) nur mitteilen, dass wir keinen Sinn in diesen Widersprüchen sehen, weil der Grundgedanke einen „Widerspruch gegen das bayerische Besoldungsgesetz“ darstellt. Offiziell Widerspruch kann man aber „nur“, wie Ihr sicherlich wisst, gegen Verwaltungsakte einlegen. In diesem Fall also gegen die Besoldungsstelle, dass sie das ausgezahlte / bescheinigte Entgelt gesetzeskonform korrekt berechnet und ausbezahlt hat.

    Gegen das Gesetz an sich kann man sich leider nur mit einer Verfassungsklage gegen die Bayerische Verfassung oder das deutsche Grundgesetz zur Wehr setzen oder, nur (noch) in Bayern, mit einer Popularklage. Diese drei Rechtsmittel befinden sich aber in den Rechtsabteilungen von ver.di, GdP und DGB bereits in der Prüfung. Die Ergebnisse werden uns sicherlich Anfang kommenden Jahres mit entsprechenden Infos und Erfolgsaussichten mitgeteilt. Das Einlegen eines Widerspruchs, wie oben verlinkt, wäre aber in meinen Augen kein Hinderungsgrund – das liegt jedoch ganz bei Euch.

    So oder so wünsche ich Euch ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr,

    Grüße

    Stefan Hufer (Mit-)Organisator Beamtenstammtisch München
    Bezirksausschussmitglied ver.di München & Region
    Landesbeamtenausschussmitglied ver.di Bayern


    Weitere Infos hierzu